Ebenfalls stehen die Aussagen des Beschuldigten über eine funktionierende, gelebte sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin in einem krassen Gegensatz zu den Chats zwischen den Parteien. Aufgrund der vielen Chats vor der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte klar eine sexuelle Beziehung mit ihr erwartete. Jedoch konfrontierte er sie bereits vor ihrer Anreise, nämlich am 15.12.2016, mit seiner Meinung, sie habe offensichtlich kein Interesse mehr an ihm (Chat 7690: „So y suggest me that you are not more interested for me“).