Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen auch den Aussagen seiner Ehefrau in mehreren Punkten (welche ihn ansonsten mit ihren Aussagen zu schützen versuchte), so beispielsweise zur Frage, an welchen Orten er mit der Privatklägerin Sex hatte und ab wann seine Frau Kenntnis von seinem Verhältnis mit der Privatklägerin hatte; sie wollte von Anfang an Bescheid gewusst haben. S.________ erwähnte auch keinen Einbruch (an Silvester) in der Beziehung zwischen ihrem Mann und D.________. Sie führte vielmehr aus, die beiden seien wie ein Paar gewesen, sie habe sie zusammen im Bett im Wohnzimmer liegen sehen, und sie habe sie einmal in der Küche beim Blasen gesehen (pag.