Es ist auffällig, dass die zuerst sehr kargen Aussagen des Beschuldigten je länger je detaillierter werden, was aussagepsychologisch gerade nicht zu erwarten ist. Dass er sich bei der Polizei nicht besser erklärt habe, weil nicht explizit nachgefragt worden sei, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Hätte der Beschuldigte nur wenig ergänzt, könnte das durchaus als Realkriterium gewertet