Der Beschuldigte sagte weiter zwar von Anfang an, die Privatklägerin sei ab Silvester und nach der Kündigung anders, distanzierter gewesen. Darauf aufmerksam gemacht, dass die ihm vorgeworfenen Sachverhalte, welche er ja datumsmässig bestätige, nach Silvester und der Kündigung stattgefunden hätten und die Frage, ob es nicht seltsam sei, dass sie genau in dieser Zeit zwei- dreimal zusammen intim gewesen seien, redete sich der Beschuldigte heraus, sie hätten gar keinen Sex gehabt, sondern bloss Oralsex oder sie hätten gekuschelt.