Beim Staatsanwalt korrigiert der Beschuldigte nun zwar seine ersten Aussagen, bleibt jedoch immer noch ausweichend, detailarm und karg. Insbesondere die Aussage bezüglich seiner schlechten Englischkenntnisse sind klar Schutzbehauptungen. Zwar ist sein Englisch effektiv schlecht, doch konnte er sich über Monate mit der Privatklägerin schriftlich in Englisch unterhalten, ohne dass es zu grösseren Missverständnissen gekommen wäre. Anlässlich dieser zweiten Einvernahme, acht Monate nach den Vorfällen, kann er plötzlich schildern, wie der erste Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin am 20.12.2016 ablief. Dabei macht er erstmalig eine etwas längere, detailliertere Aussage (pag.