36 (pag. 100 unten, 101 oben). Nicht glaubhaft ist auch, dass der Beschuldigte sich zuerst nicht mehr daran erinnern kann, dass die Privatklägerin „Stopp“ rief, dann aber noch weiss, dass er sie mit dem Finger am Anus berührt hat – und dann plötzlich weiss, dass sich ihr „Stopp“ auf Analsex bezogen hat (pag. 101 oben).