Die ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei sind oberflächlich und detailarm. Sie sind auch in sich widersprüchlich, beispielsweise bezüglich der Frage, ob Sex nur möglich war, wenn die beiden anderen nicht zu Hause waren (pag. 98, Zeile 196 f.) oder ob, sobald S.________ und U.________ (Sohn) geschlafen haben, der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklägerin oder sie in sein Zimmer ging, um zu kuscheln – oder Oralsex zu haben (pag. 99, Zeile 250 ff.).