Zu den Aussagen des Beschuldigten 12.5.1 Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Beschuldigten anschliessen, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 946 ff.): Wie bereits anfangs erwähnt, bestreitet der Beschuldigte die sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin und er eine Beziehung gehabt hätten und deshalb alle sexuellen Handlungen zwischen ihnen normal und einvernehmlich gewesen seien.