Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermöchte indessen selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn es sich um eine allfällige Lüge in einem unwichtigen Nebenpunkt handeln würde. 12.4.4 Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin in sich stimmig, im Kerngeschehen gleichbleibend und nachvollziehbar. Sie korrespondieren mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen von Q.________ und T.________, womit sie insgesamt ein logisches Ganzes ergeben. Die Aussagen der Privatklägerin strotzen vor Realkennzeichen und es ist auf sie abzustellen. 12.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten