949). Angesichts des exzessiven Chatverkehrs der Parteien und aufgrund der Tatsache, dass das Gespräch über V.________ ein absolut unwichtiger, untergeordneter Nebenpunkt betrifft, geht die Kammer davon aus, dass sich die Privatklägerin, als sie das Gespräch im falschen Zeitraum einordnete, schlicht und einfach nicht mehr genau daran erinnern konnte. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermöchte indessen selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn es sich um eine allfällige Lüge in einem unwichtigen Nebenpunkt handeln würde.