Schliesslich ist festzuhalten, dass die Kammer mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin – im Unterschied zur Vorinstanz – davon ausgeht, dass die Privatklägerin hinsichtlich des Gesprächs mit dem Beschuldigten über Prostitution auf V.________ nicht absichtlich log (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 949).