(Park) und die Z.________ liegen in gewisser Distanz zum AA.________ (Quartier), in welchem sich die P.________ Botschaft befindet, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass die Privatklägerin nie in unmittelbarer Nähe der P.________ Botschaft war. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Kammer mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin – im Unterschied zur Vorinstanz – davon ausgeht, dass die Privatklägerin hinsichtlich des Gesprächs mit dem Beschuldigten über Prostitution auf V.________ nicht absichtlich log (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.