35 punkt angeht, sind diese mit der Staatsanwaltschaft als rudimentär zu bezeichnen. Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin – wie die Verteidigung behauptete – einmal fast bei der P.________ Botschaft durchspaziert wäre und dort direkt hätte um Hilfe bitten können. Die Fotos auf dem Handy der Privatklägerin sprechen dafür, dass sich die Privatklägerin – wenn sie nicht in der Wohnung des Beschuldigten war – jeweils in deren Nähe im Y.________ (Park) und einmal beim Z.________ (Kirche) aufhielt. Der Y.________ (Park) und die Z.___