1160 Z. 38 ff.). Eine absichtliche Löschung des Viber-Accounts bzw. -Chats durch die Privatklägerin würde aus Sicht der Kammer schliesslich keinen Sinn machen, handelt es sich dabei doch um ein (wichtiges) Beweismittel (zu ihren Gunsten). Was die Ortskenntnisse der Privatklägerin im massgeblichen Zeit-