Ihre Erklärung, sie habe den Viber-Chat mittels Erstellung von «Screenshots» gesichert und dem Beschuldigten dabei versehentlich eine Rose geschickt, weshalb sie in Panik geraten sei und den gesamten Chat gelöscht habe, erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar. Die Privatklägerin führte glaubhaft aus, sie habe sich sehr davor gefürchtet, der Beschuldigte und/oder dessen Ehefrau könnte/n sie aufsuchen, weshalb sie jede Verbindung zu ihnen habe kappen wollen (pag. 1160 Z. 38 ff.).