Hinsichtlich des Viber-Accounts ist festzuhalten, dass die Kammer mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin übereingeht, dass die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erklärte, wie es zu dieser unabsichtlichen Löschung kam. Ihre Erklärung, sie habe den Viber-Chat mittels Erstellung von «Screenshots» gesichert und dem Beschuldigten dabei versehentlich eine Rose geschickt, weshalb sie in Panik geraten sei und den gesamten Chat gelöscht habe, erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar.