Zuletzt warf die Verteidigung der Privatklägerin vor, sie habe mehrfach gelogen, so insbesondere was die Löschung des Viber-Accounts bzw. -Chats sowie ihre Ortskenntnisse in Bern angehe (pag. 1179 f.). Hinsichtlich des Viber-Accounts ist festzuhalten, dass die Kammer mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin übereingeht, dass die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erklärte, wie es zu dieser unabsichtlichen Löschung kam.