73 Z. 62 und 72). Die Privatklägerin habe einen sehr aufgewühlten, glaubwürdigen Eindruck gemacht und ihr Leiden der sexuellen Übergriffen mehrmals zum Ausdruck gebracht (pag. 74 Z. 101 ff.). Weiter korrespondiert das Verhalten der Privatklägerin nicht nur mit dem Eindruck der Kammer sowie den Aussagen von Q.________ und T.________ (vgl. dazu die Ausführungen unter Erwägung 12.7 und 12.8 unten), sondern auch mit den aktenkundigen Therapieberichten. Es ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin in den bisher 70 Therapiestunden alles nur vorspielte. Die Fachperson hätte dies aller Wahrscheinlichkeit nach bemerkt.