Zum einen ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass dies in der virtuellen Welt und nicht im «echten» Leben war. Zum anderen wurden die entsprechenden Gespräche stets vom Beschuldigten initiiert und fanden hauptsächlich in der ersten Phase der Chatkonversation statt, in welcher die Anreise der Privatklägerin noch in weiter Ferne lag. Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeigten die Körpersprache und Mimik der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung eindrücklich, dass ihr die Vorfälle