Die Tatsache, dass es der Privatklägerin im Rahmen der Einvernahmen teilweise schwer fiel, persönliche und intime Angelegenheiten zu beschreiben sowie Details der Übergriffe exakt zu schildern, spricht entgegen der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist zwar korrekt, dass die Privatklägerin zu Beginn recht offenherzig über sexuelle Themen chattete. Zum einen ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass dies in der virtuellen Welt und nicht im «echten» Leben war.