– doch stets bemüht, niemandem Probleme zu machen und keine Aufsicht zu erregen. Die Kammer kann angesichts der Situation der Privatklägerin nachvollziehen, dass sie nicht lauthals um Hilfe rief, weil sie sich einerseits vor der Reaktion der Ehefrau fürchtete und andererseits davor, in einem völlig fremden Land unvermittelt und mittellos auf der Strasse zu stehen. Die Tatsache, dass es der Privatklägerin im Rahmen der Einvernahmen teilweise schwer fiel, persönliche und intime Angelegenheiten zu beschreiben sowie Details der Übergriffe exakt zu schildern, spricht entgegen der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.