Schliesslich hatte ihr die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) im Zeitpunkt der Vorfälle im Januar 2017 bereits gekündigt und verboten, die Wohnung zu verlassen, bis sie eine Anschlusslösung gefunden hatte. Daneben entspräche das von der Verteidigung in der fraglichen Situation als «normal» erachtete Verhalten aus Sicht der Kammer nicht der Persönlichkeit der Privatklägerin, ist diese – gemäss dem persönlichen Eindruck der Kammer sowie den eigenen Angaben und den Aussagen von Q.________ und T.________ – doch stets bemüht, niemandem Probleme zu machen und keine Aufsicht zu erregen.