Die Privatklägerin lebte im fraglichen Zeitpunkt erst seit rund zwei Wochen in der Schweiz und war damals zum ersten Mal in ihrem Leben ausserhalb der P.________ (Heimatland der Privatklägerin), mithin in einer völlig fremden Kultur und Gastfamilie. Ausser T.________, der nicht in Bern wohnte, kannte die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt in der Schweiz niemanden. In der Stadt Bern konnte sie sich höchstens rudimentär orientieren. Ferner besass sie weder Geld noch eine schweizerische SIM- Karte. Schliesslich hatte ihr die Familie R.___