Die Privatklägerin konnte nicht vorhersehen, wie S.________ reagiert hätte, wenn sie diese um Hilfe gerufen bzw. gebeten hätte. Zudem war ihr bewusst, dass es sich bei S.________ nicht um irgendeine Drittperson, sondern um eine dem Beschuldigten trotz Trennung nahestehende sowie finanziell von ihm abhängige Bezugsperson handelte. Schliesslich ist die Situation, in der sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt befand, zu berücksichtigen. Die Privatklägerin lebte im fraglichen Zeitpunkt erst seit rund zwei Wochen in der Schweiz und war damals zum ersten Mal in ihrem Leben ausserhalb der P.________ (Heimatland der Privatklägerin), mithin in einer völlig fremden Kultur und Gastfamilie.