Soweit die Verteidigung weiter vorbrachte, die Begründung der Privatklägerin, sie habe nicht um Hilfe geschrien, weil sie befürchtet habe, dass die im Nebenzimmer schlafende Ehefrau des Beschuldigten erwachen könnte (pag. 41 Z. 307 ff.), sei unglaubhaft, weil in der heutigen Zeit anzunehmen sei, dass eine Frau einer anderen Frau helfe, wenn sie erfahre, dass sie sexuell missbraucht werde (pag. 1192 f.), überzeugt sie nicht. Die Privatklägerin konnte nicht vorhersehen, wie S.________ reagiert hätte, wenn sie diese um Hilfe gerufen bzw. gebeten hätte.