33 Erklärungen erscheinen lebensnah und stimmen mit dem Eindruck, den die Kammer von der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung erhielt, sowie den Aussagen von Q.________ und T.________, wonach die Privatklägerin eine sehr freundliche und höfliche Frau sei, die niemandem Probleme machen wolle (pag. 74 Z. 101 und Z. 113 f. [Q.________], pag. 120 Z. 145 ff. [T.________]), überein. Soweit die Verteidigung weiter vorbrachte, die Begründung der Privatklägerin, sie habe nicht um Hilfe geschrien, weil sie befürchtet habe, dass die im Nebenzimmer schlafende Ehefrau des Beschuldigten erwachen könnte (pag.