43 Z. 398 ff.). Schliesslich habe sie sich ja zu helfen versucht, insbesondere indem sie via T.________ ein Flugticket für nach O.________ (Land) am 16. Januar 2017 gekauft habe (pag. 54 f. Z. 819 ff.). In Anbetracht der Situation, in welcher sich die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt befand (vgl. dazu die Ausführungen unter Erwägung 12.9 unten) kann die Kammer ihr Verhalten absolut nachvollziehen. Ihre