Sie sei keine Frau, die in der Wohnung rumschreie. «Was würden denn sonst die Nachbarn denken.» Sie habe keine Aufmerksamkeit erregen wollen (zum Ganzen pag. 43 Z. 391 ff.). Als ihr der Staatsanwalt daraufhin erklärte, er mache ihr keine Vorwürfe, wie sie reagiert habe, er müsse aber verstehen, warum sie sich nicht heftiger gewehrt habe, teilte die Privatklägerin mit, sie verstehe dies, sie sei aber eine Person, die keine Aufmerksamkeit erregen wolle, vor allem nicht, wenn so etwas Schreckliches passiere. Es wäre ihr am liebsten, wenn niemand wüsste, was geschehen sei, denn es sei so schrecklich und beschämend (pag. 43 Z. 398 ff.).