Auf Vorhalte lieferte die Privatklägerin plausible Erklärungen. Als der Staatsanwalt sie fragte, ob sie sich am 7. Januar 2017 nicht fester hätte wehren können, indem sie den Beschuldigten zum Beispiel mit Händen und Füssen geschlagen, an den Haaren gerissen oder geschrien hätte, erklärte die Privatklägerin, sie habe versucht, mit der einen Hand seinen Kopf wegzuschieben und mit der anderen Hand seinen Körper wegzustossen. Weil es 03:00 Uhr in der Nacht gewesen sei, habe sie Angst gehabt, dass die Ehefrau oder das Kind herauskommen könnten und es Probleme geben würde (pag. 41 Z. 307 ff.).