22 Z. 219 f. und Z. 242). Auf Frage, ob der Beschuldigte am 7. Januar 2017 auch etwas mit ihren Beinen gemacht habe, räumte die Privatklägerin ein, sie erinnere sich nicht genau, er habe sie glaublich nur auf die Oberschenkel geküsst und am Anfang noch an den Beinen gestreichelt (pag. 24 Z. 364 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilte die Privatklägerin schliesslich gleich zu Beginn ihrer Einvernahme mit, sie könne sich vielleicht nicht mehr an sämtliche Details ihrer bisherigen Aussagen erinnern, sie gehe in Therapie und versuche, einige Dinge zu vergessen (pag. 845 Z. 1 ff.). Auf Vorhalte lieferte die Privatklägerin plausible Erklärungen.