Erinnerungslücken gab die Privatklägerin des Weiteren offen zu, was ein weiteres Indiz ist, dass sie die Wahrheit sagt. Betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2017 erklärte die Privatklägerin zum Beispiel, sie wisse nicht, wie lange bzw. ob der Beschuldigte seine Hand genau für fünf Minuten in ihre Hose geschoben habe, sie sei sich nicht sicher, wie lange es gegangen sei, sie sei nicht so gut, die Zeit abzuschätzen (pag. 22 Z. 219 f. und Z. 242).