847 Z. 25 f.). Weiter nannte die Privatklägerin entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht ausschliesslich «gerade Zahlen» bzw. exakte Uhrzeiten, an welchen sich die Vorfälle ereignet haben sollen (vgl. pag. 1179). Betrachtet man sämtliche Einvernahmeprotokolle genauer, dann fällt auf, dass sowohl von Mitarbeitenden der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft Uhrzeiten jeweils in Form von vierstelligen Zahlen (z.B. 08:00 Uhr) protokolliert wurden und zwar auch bei den Einvernahmen des Beschuldigten (vgl. u.a. pag. 21 Z. 205, pag. 34 Z. 83, pag. 68 Z. 321, pag. 106