43 Z. 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung schilderte die Privatklägerin die Vorfälle ausserdem nicht immer nur chronologisch und nie sprunghaft (pag. 1179). Sie tat dies lediglich in ihrer ersten Einvernahme, was angesichts dessen, dass sich die Privatklägerin über die erste Einvernahme im Klaren war, weil sie sich erst rund zwei Monate nach dem letzten Vorfall an die Polizei wandte, jedoch nicht erstaunt. In den späteren Einvernahmen schilderte sie die Geschehnisse nicht mehr chronologisch und in einem Block, sondern teilweise sprunghaft, mit spontanen Verbesserungen und Ergänzungen.