Schliesslich fügte sie an, eine Woche nach Silvester sei sie mit W.________ und T.________ nach X.________ (Ort) gefahren. Als T.________ geparkt und das Auto verlassen habe, sei sie nur noch mit W.________ im Auto gewesen und habe dieser die wirkliche Situation (in der Gastfamilie) erzählt. W.________ sei geschockt gewesen, habe das Auto verlassen und T.________ alles erzählt (zum Ganzen pag. 67 Z. 285 ff.). Diese Interaktionsschilderungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen. Dasselbe gilt bezüglich den zahlreich gemachten und geäusserten Assoziationen.