Ihrer Ansicht nach weisen die Aussagen der Privatklägerin vielmehr einen hohen Grad an Individualität auf und enthalten beispielsweise zahlreiche, von der Privatklägerin gemachte, Raum-Zeit- Verknüpfungen. Die Privatklägerin schilderte diverse Konversationen und beschrieb mehrmals eindrücklich, wie sie sich in einer gewissen Situation gefühlt und was für Überlegungen sie angestellt habe. Als die Privatklägerin den Vorfall vom 7. Januar 2017 beschrieb, erklärte sie zum Beispiel, sie erinnere sich daran, dass es im Zimmer sehr heiss gewesen sei. Der Beschuldigte habe ca. fünf Minuten Oralsex mit ihr gemacht, dann sei ihm vielleicht warm geworden und er sei rausgegangen.