845 Z. 24 ff.). Hätte die Privatklägerin die Ereignisse erfunden, dann wären diese aller Voraussicht nach – wie bereits erwähnt – deftiger ausgefallen. Die Verteidigung wandte weiter ein, die Privatklägerin habe detailarm ausgesagt. Sie habe weder Nebensächlichkeiten erwähnt noch Konversationen, Handlungskomplikationen oder unkonventionelle Details geschildert (pag. 1179). Die Kammer kann der Verteidigung insoweit nicht folgen. Ihrer Ansicht nach weisen die Aussagen der Privatklägerin vielmehr einen hohen Grad an Individualität auf und enthalten beispielsweise zahlreiche, von der Privatklägerin gemachte, Raum-Zeit- Verknüpfungen.