29 Z. 598 ff.). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, sie habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sie und sich selbst am Morgen des 16. Januar 2017 ausgezogen, als er Sex mit ihr gehabt habe, berichtigte die Privatklägerin, sie sei nicht ganz nackt gewesen, weil der Beschuldigte die Oberteile nicht ausgezogen habe (pag. 43 Z. 377 ff.). Auf Frage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob der Beschuldigte nebst den vier angeklagten Vorfällen an Weihnachten 2016 und im Januar 2017 noch mehr versucht habe, ihr körperlich näher zu kommen, erklärte die Beschuldigte, nein «das ist alles» (pag. 845 Z. 24 ff.).