30 Rahmen des Vorfalls vom 16. Januar 2017 auch zu Analverkehr gekommen sei und ob der Beschuldigte sie an ihren Brüsten berührt habe, erklärte die Privatklägerin, es sei «nur» vaginal gewesen und ob er ihre Brüste berührt habe, könne sie nicht sagen. «Ich bin mir nicht sicher. Ich möchte nichts sagen, wenn ich nicht sicher bin.» (pag. 28 Z. 539 und Z. 567 f.). Der Beschuldigte habe ausserdem weder Gewalt angewandt noch habe er sie geschlagen (pag. 29 Z. 598 ff.).