Z. 8 ff.). Dennoch gab die Privatklägerin in der Folge von sich aus detailliert Auskunft zu den einzelnen Vorfällen (u.a. pag. 1158 Z. 4 ff.). Die Privatklägerin aggravierte die Vorfälle zudem in keiner Einvernahme. Sie belastete den Beschuldigten niemals übermässig oder unnötig. Bezüglich des Vorfalls vom 4. Januar 2017 erklärte sie beispielsweise, der Beschuldigte habe seine Hand nicht in ihre Vagina reingesteckt, sondern ihre Klitoris berührt. Er sei nicht in sie reingegangen (pag. 22 Z. 228 f.). Auf Frage nach dem Zustand seines Penis, als er ihre Hand über seiner Hose darauf gelegt habe, räumte die Privatklägerin ein, sie wisse nicht, ob der Penis erigiert gewesen sei.