Für das Erfinden der Vorwürfe ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – somit kein Motiv ersichtlich. Die Aussagen der Privatklägerin weisen zahlreiche weitere Realkennzeichen auf: Bereits in der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin die vier Geschehnisse in freier Rede, logisch, gespickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind und ohne Übertreibungen (pag. 18 Z. 59 ff.). Dies änderte sich in den späteren Einvernahmen nicht merklich. In der Berufungsverhandlung teilte der Vorsitzende der Privatklägerin zu Beginn ihrer Einvernahme mit, dass er nicht beabsichtige, sie erneut zu allen Details zu befragen (pag. 1155