Einerseits ist nicht ersichtlich, wieso bzw. auf was die Privatklägerin hätte eifersüchtig sein sollen. In den Akten finden sich keine Hinweise, wonach sich die Privatklägerin – wie die Verteidigung vorbringt – daran gestört hätte, dass der Beschuldigte keine weitere Wohnung für sie beide – d.h. kein «Liebesnest», wie es die Verteidigung nennt – mietete, sondern bei seinem Sohn verbleiben wollte. Auch für einen Racheakt der Privatklägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für das Erfinden der Vorwürfe ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – somit kein Motiv ersichtlich.