Gegen ein Lügengebäude der Privatklägerin spricht zunächst die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen (vgl. dazu die Erwägung 12.4.2 oben). Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin selbst zur Polizei gegangen wäre, wenn sie die Vorwürfe erfunden hätte. Diese wären zudem vermutlich deutlich heftiger ausgefallen, wenn die Privatklägerin die Vorfälle erfunden hätte. Das Argument der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, um sich ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern (pag. 1177), überzeugt des Weiteren nicht und erscheint weit hergeholt.