29 sowie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2018 (pag. 844 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 19.-21. November 2019 (pag. 1154 ff.) – als nachvollziehbar, detailreich und stimmig. Die Privatklägerin schilderte das Kern- und Rahmengeschehen konstant. Es gibt keine Indizien für eine Falschanschuldigung durch die Privatklägerin. Gegen ein Lügengebäude der Privatklägerin spricht zunächst die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen (vgl. dazu die Erwägung 12.4.2 oben).