Im Übrigen sprechen gegen eine suggestive Beeinflussung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten weder gegenüber Q.________ noch im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung oder im Strafverfahren übermässige Vorwürfe machte, sich in keiner Hinsicht in eine Opferrolle rückte und die Geschehnisse nicht aggravierte. Zusammengefasst erachtet die Kammer eine suggestive Beeinflussung aus diesen Gründen als ausgeschlossen. 12.4.3 Entgegen der Verteidigung erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in sämtlichen Einvernahmen – d.h. sowohl am 31. März 2017 bei der Polizei (pag.