Die Privatklägerin schilderte die Geschehnisse gegenüber der Polizei in freier Rede. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin erstmals im Rahmen der Psychotherapie – und damit rund einen Monat nach ihrer Anzeigeerstattung und Erstbefragung – eine Art Gespräch bzw. Dialog über die Vorfälle führte. Eine suggestive Beeinflussung durch eine andere Person hätte mithin erstmals zu diesem Zeitpunkt, d.h. nach ihrer Anzeigeerstattung und der Erstbefragung stattfinden können. Im Übrigen sprechen gegen eine suggestive Beeinflussung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten weder gegenüber Q.__