siehe Erwägung 12.7 unten) – ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse jeweils relativ knapp schilderte und danach nicht mehr gross darüber sprechen wollte. Eine suggestive Beeinflussung durch diese Personen ist damit ausgeschlossen. Auch im Protokoll der ersten Einvernahme der Privatklägerin finden sich keine Hinweise auf suggestive Einflüsse. Die Privatklägerin schilderte die Geschehnisse gegenüber der Polizei in freier Rede.