12.8 unten) ist zudem erwiesen, dass sich der Konversation zwischen der Privatklägerin und Q.________ im Rahmen des Erstgesprächs am 16. Januar 2017, mithin am Tag des letzten Vorfalls, diverse Elemente der späteren Schilderung der Privatklägerin bei der Polizei entnehmen lassen. Auch im Rahmen der frauenärztlichen Untersuchung am 17. Januar 2017 muss die Privatklägerin die Geschehnisse ähnlich geschildert haben wie in ihren späteren Einvernahmen. Die Aussagen der Privatklägerin lassen sich damit anhand objektiver Beweismittel sowie insbesondere den Schilderungen von Q.________ nachvollziehen.