Die Privatklägerin wandte unmittelbar nach dem Vorfall an eine Vertrauensperson, W.________, und teilte dieser mit, es sei etwas Schlimmes passiert. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ (zur Aussagewürdigung von Q.________ siehe Erwägung 12.8 unten) ist zudem erwiesen, dass sich der Konversation zwischen der Privatklägerin und Q.________ im Rahmen des Erstgesprächs am 16. Januar 2017, mithin am Tag des letzten Vorfalls, diverse Elemente der späteren Schilderung der Privatklägerin bei der Polizei entnehmen lassen.