Auch habe sie gemerkt, dass es der Privatklägerin in dem Moment schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Die Privatklägerin habe sie mindestens zweimal gefragt, wie es sich mit diesen Sachen, die sie hier erzähle, verhalte resp., ob sie (Q.________) diese einfach «brühwarm» der Polizei weitererzählen werde. Sie habe der Privatklägerin deswegen die Bedeutung der Schweigepflicht in der Opferberatung erklärt und ihr gesagt,