Sie (die Privatklägerin) habe nur gesagt, dass sie versucht habe, den Beschuldigten mit «eindringlicher Flüsterstimme» davon abzubringen. Das Erstgespräch habe sehr lange gedauert. Der Privatklägerin seien immer wieder die Tränen gekommen und es sei ihr schwer gefallen, zu sprechen. Sie (Q.________) habe ihr deshalb Fragen über ihr Leben in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) gestellt, damit sie sich wieder habe fassen können. Sie habe gespürt, dass die Privatklägerin etwas plagte, aber sie habe nicht zu direktiv «darauflosfragen» wollen. Auch habe sie gemerkt, dass es der Privatklägerin in dem Moment schwer gefallen sei, darüber zu sprechen.